Steuer-Spar-Strategien für Unternehmer: So behalten Sie mehr von Ihrem Gewinn

Sie erwirtschaften solide Gewinne – aber am Ende bleibt gefühlt nichts übrig? Dann sind Sie nicht allein. Viele Unternehmer arbeiten hart, doch ein Großteil des Ertrags landet beim Finanzamt. Die gute Nachricht: Das lässt sich ändern. Mit der richtigen steuerlichen Strategie behalten Sie deutlich mehr Geld im Unternehmen – und schaffen damit die Basis für echtes Wachstum und langfristigen Vermögensaufbau.


Das Problem: Hohe Steuerlast trotz guter Zahlen

Gerade Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer stehen oft vor der gleichen Herausforderung: Ihre Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – bis zu 44 %. Und das unabhängig davon, ob sie das Geld privat entnehmen oder im Unternehmen belassen. So wird unternehmerisches Handeln steuerlich wie privater Konsum behandelt – ein struktureller Nachteil, der bares Geld kostet.


Die Lösung: Steuerstrategie nach Wachstumsphase

Jeder erfolgreiche Unternehmer durchläuft drei steuerlich relevante Phasen – und in jeder gelten andere Spielregeln:

1. Wachstumsphase: Die richtige Rechtsform wählen

  • Typische Fehler: Einzelunternehmen oder GbR beibehalten, obwohl Gewinne steigen.
  • Ziel: Wechsel zur GmbH oder UG – nur 30 % Gesamtsteuerlast auf einbehaltene Gewinne.
  • Vorteil: Nur was privat entnommen wird, unterliegt der hohen Einkommensteuer.

2. Vermögensaufbauphase: Gewinne steueroptimiert investieren

  • Gefahr: Investitionen aus der operativen GmbH führen zu hoher Besteuerung und Haftungsrisiken.
  • Lösung: Holdingstruktur („Spardosen-Firma“) – Gewinne werden mit nur 1,5 % besteuert.
  • Effekt: Mehr Kapital bleibt im Unternehmen, Vermögensaufbau wird effizient und planbar.

3. Vermögenssicherungsphase: Struktur für Generationen schaffen

  • Ziel: Vermögen schützen und steuerschonend übertragen (z. B. mit Stiftung, Genossenschaft oder Auslandsstruktur).
  • Fehler: Keine Nachfolgeplanung, keine Exit-Struktur → unnötige Steuerlast bei Unternehmensverkauf oder Vermögensübergabe.

Die Wahrheit: Steueroptimierung ist kein Trick – sondern Strategie

Viele Unternehmer verlassen sich auf die Standardleistungen ihres Steuerberaters – Buchführung, Abschlüsse, Steuererklärung. Doch wer wirklich wachsen will, braucht mehr: eine individuelle, proaktive Steuerstrategie.

Hinweis: Achten Sie dabei auf die Qualifikation. Steuerliche Beratung ist in Deutschland ausschließlich befugten Personen, insbesondere Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern vorbehalten. Wer ohne entsprechende Qualifikation steuerlich berät, handelt ordnungswidrig (§ 160 StBerG) und kann zivil- und strafrechtlich belangt werden. Bei „Online-Steuercoaches“ ohne Zulassung drohen nicht nur finanzielle, sondern auch strafrechtliche Risiken.


Kleine Maßnahmen, große Wirkung: Steuerfreie Benefits nutzen

Auch im Alltag gibt es viele Möglichkeiten, das Nettoergebnis zu verbessern – ganz legal:

  • Essenszuschüsse
  • Internet- und Handykostenerstattungen
  • Kinderbetreuungszuschüsse
  • Sachbezüge (bis 50 €/Monat)
  • Betriebliche Krankenversicherung
  • u. v. m.

Diese steuerfreien Extras senken die Lohnnebenkosten und verbessern die Mitarbeiterbindung – oder kommen Ihnen als Unternehmer direkt zugute.


Fazit: Wer seine steueroptimale Struktur nicht kennt, zahlt zu viel

Steuern sind kein Schicksal – sie sind steuerbar. Und sie entscheiden maßgeblich über Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit. Ob Sie weiter jedes Jahr zehntausende Euro an den Staat verlieren oder dieses Geld künftig in Mitarbeiter, Marketing und Vermögensaufbau investieren, liegt in Ihrer Hand.

Nutzen Sie Ihr Potenzial – und holen Sie sich professionelle Steuerberatung für eine steuerlich optimierte Struktur.

Die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab 1. Juli 2025: Das ändert sich für Sie!


Zum 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft. Nach fünf Jahren werden die Gebührensätze für die Leistungen von Steuerberatern angepasst, um den gestiegenen Personal- und Sachkosten der Kanzleien Rechnung zu tragen. Die Neuerungen bringen nicht nur eine moderate Gebührenerhöhung mit sich, sondern auch mehr Flexibilität bei Honorarvereinbarungen.

Hier fassen wir die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen für Sie zusammen:


I. Die Gebührensätze steigen: Moderate Anpassung für faire Honorare

Steuerberatungskanzleien sind in den letzten Jahren mit deutlich gestiegenen Betriebskosten konfrontiert. Die Anpassung der StBVV soll sicherstellen, dass Steuerberater weiterhin hochwertige Dienstleistungen anbieten und ihren Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können – auch in strukturschwächeren Regionen.

Das erwartet Sie konkret:

  1. Wertgebühren steigen um ca. 6 %:
    • Leistungen, deren Gebühr sich nach einem Gegenstandswert richtet (z.B. Ihre positiven Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung oder Ihr Jahresumsatz bei der Buchführung), werden um durchschnittlich 6 % teurer. Diese Erhöhung berücksichtigt bereits, dass die Gegenstandswerte (z.B. Einkommen, Umsätze) durch die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung ohnehin gestiegen sind. Die neuen Beträge werden in der Regel auf volle Euro gerundet.
  2. Lohnbuchführung wird um ca. 9 % teurer:
    • Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) erfahren eine stärkere Anhebung der Mittelgebühr um rund 9 %. Der Grund: Diese Gebühren sind nicht an die Entwicklung der Gegenstandswerte gekoppelt und mussten daher stärker angepasst werden.
    • Beispiele für die Anpassung je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum:
      • Erstmalige Einrichtung eines Lohnkontos: von 5–18 € auf 6–19 €.
      • Laufende Lohnabrechnung: von 5–28 € auf 6–30 €.
      • Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Unterlagen: von 2–9 € auf 2,50–9,50 €.
      • Lohnabrechnung mit Kanzleisoftware beim Auftraggeber: von 1–4 € auf 1,20–4,20 €.
  3. Tage- und Abwesenheitsgelder werden angehoben:
    • Die Sätze für Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen von Steuerberatern werden an die des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angepasst.
    • Bei Reisen bis 4 Stunden: von 25 € auf 30 €.
    • Bei Reisen von 4 bis 8 Stunden: von 40 € auf 50 €.
    • Bei Reisen über 8 Stunden: von 70 € auf 80 €.
  4. Klarstellung bei zusätzlichen Auslagen:
    • Die StBVV stellt nun klarer fest, dass Steuerberater auch den Ersatz für zusätzlich entstandene Barauslagen und Materialkosten verlangen können, die über die übliche Auslagenpauschale hinausgehen (z.B. direkt zurechenbare Softwarekosten für spezifische Projekte).

II. Änderungen bei der Zeitgebühr: Fairere Abrechnung des Aufwands

Auch die Abrechnung von Leistungen nach Zeitaufwand wird angepasst:

  • Mittlerer Stundensatz steigt um ca. 9 %: Die mittlere Zeitgebühr erhöht sich von 105 € auf 115 € pro Stunde.
  • Abrechnung pro Viertelstunde: Statt wie bisher je angefangener halber Stunde, wird die Zeitgebühr nun je angefangener Viertelstunde berechnet. Das bedeutet:
    • Der Gebührenrahmen beträgt jetzt 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde.
    • Ihr Vorteil: Diese Änderung ist fairer für beide Seiten. Sie zahlen präziser für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, und der Steuerberater kann auch kürzere Tätigkeiten oder Einarbeitungszeiten besser abbilden.

III. Mehr Flexibilität bei Vergütungsvereinbarungen und Pauschalhonoraren

Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Modernisierung ist die Angleichung der Regelungen an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):

  • Vereinbarungen in Textform: Vergütungsvereinbarungen müssen weiterhin schriftlich erfolgen, wobei nun die Textform (z.B. per E-Mail mit klarer Kennzeichnung) ausreichend ist. Sie müssen eindeutig als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sein und dürfen nicht in einer Vollmacht versteckt werden.
  • Wichtig: Formfehler führen nicht zur Ungültigkeit der Vereinbarung, sondern begrenzen den Anspruch des Steuerberaters auf die gesetzliche Vergütung der StBVV.
  • Pauschalhonorare ohne Beschränkung: Bisher gab es strenge Auflagen für Pauschalvergütungen (z.B. nur für laufende Tätigkeiten, mindestens ein Jahr Laufzeit). Diese Beschränkungen entfallen nun komplett!
    • Ihr Vorteil: Steuerberater können Ihnen jetzt deutlich flexibler Pauschalen für verschiedene Leistungen anbieten, auch für nicht jährlich wiederkehrende Aufgaben wie die Erstellung von Gutachten oder spezifischen Steuererklärungen. Dies schafft mehr Planungssicherheit und Transparenz für Sie.

IV. Neue Gebührentatbestände: Für moderne Anforderungen

Die aktualisierte StBVV berücksichtigt auch neue oder bisher nicht explizit geregelte Leistungen:

  • Antrag auf verbindliche Auskunft: Für diese oft aufwendigen Anträge beim Finanzamt gibt es nun einen eigenen Gebührentatbestand (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StBVV).
  • Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen: Eine neue Betragsrahmengebühr wird für die Meldung von elektronischen Kassensystemen und Sicherheitseinrichtungen eingeführt (§ 23 Abs. 2 StBVV).
  • Mindeststeuererklärung und -bericht: Aufgrund des neuen Mindeststeuergesetzes gibt es nun auch eigene Gebührentatbestände für die Mindeststeuererklärung (Wertgebühr) und den Mindeststeuerbericht (Zeitgebühr) (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 5 StBVV).
  • Klarstellungen: Es gibt weitere Präzisierungen, z.B. zur Definition des Gegenstandswerts bei der Buchführung je nach Gewinnermittlungsmethode (§ 33 Abs. 6 StBVV) oder zur Abrechnung von Anzeigen nach Erbschaftsteuergesetz und Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 6, 7 StBVV).

V. Wann gelten die neuen Regelungen? Die Übergangsfristen

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung (§ 41 StBVV):

  • Für Aufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, gilt in der Regel noch das bisherige Recht.
  • Ausnahme für langfristige Verträge: Haben Sie eine Vereinbarung über Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen, die vor dem 1. Juli 2025 geschlossen wurde? Dann gilt das bisherige Recht noch bis zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 werden dann die neuen Gebührensätze fällig.

Fazit: Mehr Transparenz und faire Preise für Ihre Steuerberatung

Die neue StBVV ist eine wichtige Anpassung an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten und bietet gleichzeitig mehr Klarheit und Flexibilität in der Abrechnung. Insbesondere die Möglichkeit, Pauschalhonorare einfacher zu vereinbaren, wird die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater noch planbarer machen.

Sie haben Fragen zu den Änderungen oder möchten ein individuelles Angebot erhalten, das Ihre konkrete Situation und die neuen Möglichkeiten der StBVV berücksichtigt? Kontaktieren Sie uns gerne – wir beraten Sie transparent und vorausschauend!

Umwandlung Einzelunternehmen zur GmbH: Jetzt Steuervorteile sichern – Frist Ende Juli 2025!

Sie führen ein Einzelunternehmen? Dann sollten Sie jetzt genau hinschauen – denn: Nur noch bis Ende Juli 2025 können Sie Ihr Unternehmen rückwirkend zum 01.01.2025 in eine GmbH umwandeln – und dabei erhebliche steuerliche Vorteile sichern, ohne zusätzliche Kosten für eine Umwandlungsbilanz.

Warum jetzt handeln?

Wer sein Einzelunternehmen bis spätestens Ende Juli 2025 in eine GmbH umwandelt, profitiert gleich mehrfach:

Rückwirkende Umwandlung zum 01.01.2025 – mit voller steuerlicher Wirkung
Keine zusätzliche Umwandlungsbilanz nötig, wenn bereits ein Jahresabschluss zum 31.12.2024 vorliegt
Mögliche Rückerstattung von bereits gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen

Ihre Vorteile auf einen Blick:

⚖️ Haftungsbeschränkung: Trennung von Privat- und Betriebsvermögen – Sie haften nur mit dem Gesellschaftsvermögen

📊 Steuergestaltung: Die GmbH bietet vielfältige Möglichkeiten zur Steueroptimierung – z. B. durch Geschäftsführergehalt, Thesaurierung oder verdeckte Gewinnausschüttungen

🏢 Zukunftsmodell Holding: Wer clever plant, kann im Rahmen der Umwandlung direkt eine Holdingstruktur einrichten – das bringt zusätzliche Vorteile bei Gewinnausschüttungen und beim Unternehmensverkauf

Warum ist Ende Juli 2025 entscheidend?

Nach Ablauf dieser Frist endet die achtmonatige Rückwirkungsfrist, innerhalb derer Ihr Einzelunternehmen rückwirkend zum 01.01.2025 als GmbH gelten kann. Danach ist eine Umwandlung weiterhin möglich, aber mit zusätzlichem Aufwand und Kosten für eine Umwandlungsbilanz verbunden.

Unser Tipp: Nutzen Sie Ihren bestehenden Jahresabschluss zum 31.12.2024 – und sparen Sie bares Geld!


Jetzt handeln – und die Weichen für Ihre steueroptimierte Unternehmenszukunft stellen

Sie sind sich unsicher, ob eine GmbH (oder sogar eine Holding) das Richtige für Sie ist? Wir beraten Sie individuell, prüfen Ihre aktuelle Struktur und zeigen Ihnen, wie Sie rechtsformneutral, liquiditätsschonend und vorausschauend gestalten können.

⏳ Die Zeit läuft – melden Sie sich bis spätestens 18.07.2025, damit wir Ihre Umwandlung rechtzeitig vorbereiten und umsetzen können.

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Fazit:
Mit dem richtigen Timing und einem erfahrenen Steuerberater an Ihrer Seite machen Sie mehr aus Ihrem Einzelunternehmen – rechtssicher, effizient und zukunftsorientiert. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!


Scheinselbständigkeit rechtssicher vermeiden – mit dem Statusverfahren der DRV

Wer als Unternehmer oder Auftragnehmer die Gefahr einer Scheinselbständigkeit nicht eindeutig ausschließen kann, sollte dringend das Statusfeststellungsverfahren in Betracht ziehen. Seit dem 01.04.2022 bietet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit ihrer Clearingstelle deutlich mehr Möglichkeiten zur rechtssicheren Klärung – sogar bevor ein Auftrag überhaupt beginnt.

Was ist Scheinselbständigkeit überhaupt?

Unter Scheinselbständigkeit versteht man den Fall, dass eine Tätigkeit formal als selbständig deklariert ist, tatsächlich aber alle Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung aufweist. Die Folge: Rückwirkende Beitragspflichten zur Sozialversicherung – nicht selten für mehrere Jahre – und teure Nachzahlungen für Auftraggeber sowie Auftragnehmer.

Typische Merkmale einer Beschäftigung sind zum Beispiel:

  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in betriebliche Abläufe des Auftraggebers
  • Kein eigenes unternehmerisches Risiko
  • Keine eigenen Mitarbeiter oder Geschäftsräume
  • Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebers

Das optionale Statusfeststellungsverfahren – eine Chance zur Klarheit

Das Statusverfahren (§ 7a SGB IV) ist ein von der DRV durchgeführtes Verwaltungsverfahren, bei dem verbindlich festgestellt wird, ob eine Tätigkeit als selbständig oder abhängig einzustufen ist. Besonders vorteilhaft: Seit April 2022 kann eine Prognoseentscheidung sogar für geplante Tätigkeiten beantragt werden – also bevor der erste Auftrag überhaupt begonnen hat.

Wer ist zuständig?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist die zentrale Stelle für das Statusfeststellungsverfahren.

Wann sollte man einen Antrag stellen – und wann nicht?

Grundsätzlich empfiehlt sich der Antrag für:

  • Freelancer, Soloselbständige oder Interimsmanager, die regelmäßig für wenige Auftraggeber tätig sind.
  • Auftraggeber, die sich absichern möchten und keine Haftungsrisiken eingehen wollen.
  • Vermittelte Vertragsverhältnisse (z.B. über Agenturen oder Plattformen – sog. Dreiecksverhältnisse).

Wer hingegen langjährig etablierte Strukturen mit klarer Unternehmereigenschaft hat, kann unter Umständen auf eine Antragstellung verzichten – aber das sollte gut begründet sein.

Was ist neu seit April 2022?

  • Prognoseentscheidung: Schon vor Vertragsbeginn kann verbindlich geklärt werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
  • Gruppenfeststellung: Bei mehreren gleichgelagerten Vertragsverhältnissen (z. B. bei mehreren Freelancern mit identischem Vertrag) kann ein Sammelantrag gestellt werden.
  • Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen: Auch bei Vermittlungen durch Plattformen oder Agenturen ist eine Bewertung möglich.

Fristen und Antragstellung im Überblick

  • Innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn: Das reguläre Anfrageverfahren mit Rückwirkung.
  • Nach Ablauf des ersten Monats: Das Verfahren ist nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich – daher rechtzeitig handeln!

Was geschieht nach dem Statusverfahren?

Die DRV entscheidet durch Verwaltungsakt. Die Umsetzung in der Praxis – etwa beim Lohnsteuerabzug oder der Meldung zur Sozialversicherung – bleibt in der Verantwortung der Beteiligten. Wichtig: Ändern sich die Verhältnisse, muss ein Überprüfungsantrag gestellt werden.

Worauf Steuerberater und Mandanten achten sollten

  • Vertretung im Verfahren: Steuerberater dürfen Mandanten im Statusverfahren nicht automatisch vertreten – es braucht eine schriftliche Vollmacht oder alternativ eine arbeitsrechtlich versierte Vertretung.
  • Informationspflicht: Steuerkanzleien sind nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Mandanten aktiv auf das Statusverfahren hinzuweisen. Aber: Unterlassene Hinweise können im Haftungsfall relevant werden – besonders bei wirtschaftlich schwerwiegenden Konsequenzen durch festgestellte Scheinselbständigkeit.

Fazit: Rechtssicherheit statt Risiko

Das Statusfeststellungsverfahren ist das beste Instrument, um dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit proaktiv zu begegnen. Wer beruflich auf der Grenze zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung agiert – oder Auftraggeber in diesem Umfeld ist – sollte sich frühzeitig und rechtzeitig um Klarheit bemühen.

Denn wer erst bei einer Betriebsprüfung oder Sozialversicherungsprüfung davon erfährt, dass ein Auftragnehmer als abhängig Beschäftigter eingestuft wird, hat meist schon verloren – und zahlt teuer.


Tipp: Lassen Sie sich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich beraten, bevor Sie neue Vertragsverhältnisse eingehen – insbesondere bei grenzwertigen Konstellationen.


Sie möchten das Risiko der Scheinselbständigkeit sicher ausschließen?
Dann unterstützen wir Sie gern bei der Antragstellung und der Vorbereitung auf das Statusverfahren.

Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, rechtssicher zu bleiben.

Steuerliche Anreize für grüne Investitionen – Die EU fördert den „Clean Industrial Deal“

Die EU-Kommission hat am 2. Juli 2025 eine neue Empfehlung veröffentlicht, mit der die Mitgliedstaaten gezielt steuerliche Anreize zur Unterstützung des „Clean Industrial Deal“ schaffen sollen. Ziel ist es, Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie stärker zu fördern – und zwar steuerlich attraktiv, einfach und unbürokratisch.

Warum das jetzt wichtig ist

Der „Clean Industrial Deal“ ist Europas Antwort auf den globalen Wettlauf um grüne Industrie-Investitionen. Nach dem Vorbild von Programmen wie dem US-amerikanischen „Inflation Reduction Act“ will die EU wettbewerbsfähig bleiben – insbesondere bei grüner Energie, klimafreundlicher Produktion und nachhaltiger Mobilität.

Die Empfehlung enthält zwei zentrale steuerliche Maßnahmen:

1. Beschleunigte oder sofortige Abschreibungen

Unternehmen sollen bestimmte klimafreundliche Investitionen komplett im Jahr des Kaufs oder Leasings steuerlich absetzen können – z. B.:

  • Investitionen in energieeffiziente Maschinen oder Anlagen
  • Emissionsfreie Fahrzeuge für den betrieblichen Fuhrpark

Auch eine Kombination mit einem Verlustvortrag wird empfohlen, damit auch Unternehmen in der Aufbauphase oder mit schwankendem Gewinn von der Maßnahme profitieren können.

2. Steuergutschriften

Zusätzlich schlägt die EU-Kommission zielgerichtete Steuergutschriften vor – also direkte Steuervergünstigungen, die von der Körperschaftsteuer abgezogen werden können. Diese sollen insbesondere für:

  • Investitionen zur CO₂-Reduktion
  • Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung
  • Projekte mit einem offengelegten Transformationsplan

möglich sein.

Wenn die Gutschriften im jeweiligen Jahr nicht vollständig genutzt werden können, sollen sie bis zu vier Jahre vorgetragen oder sogar erstattet werden – vorausgesetzt, das nationale Steuerrecht lässt dies zu.

📌 Beispiel: Ein Unternehmen investiert in eine neue, CO₂-arme Produktionsanlage und erhält eine Steuergutschrift. Diese kann mit der Steuerlast verrechnet oder ggf. zurückerstattet werden.


Einheitlicher Rahmen: Der neue CISAF

Alle Maßnahmen sollen im Einklang mit dem neuen Beihilferahmen „CISAF“ (Clean Industrial Solution Aid Framework) stehen, der den bisherigen Krisenrahmen ablöst. Dieser legt u. a. Höchstbeträge pro Projekt und Transparenzregeln fest.


Was müssen Unternehmen und Berater jetzt beachten?

  • Die Empfehlung ist zwar nicht bindend, aber ein starkes Signal an die Mitgliedstaaten, ihre Steuerpolitik auf Nachhaltigkeit auszurichten.
  • Bis 31.12.2025 müssen die Staaten ihre Maßnahmen an Brüssel melden.
  • Unternehmen mit Investitionsplänen im Bereich Nachhaltigkeit sollten jetzt prüfen, ob sie sich auf bevorstehende steuerliche Förderungen vorbereiten können.
  • Steuerberater und CFOs sollten sich mit dem CISAF-Rahmen vertraut machen, um Förderchancen gezielt zu erschließen.

Fazit

Die neue EU-Empfehlung bringt steuerliche Dynamik in die grüne Transformation: Wer künftig in emissionsfreie Technik investiert, kann nicht nur dem Klima, sondern auch der eigenen Steuerlast etwas Gutes tun. Beschleunigte Abschreibungen und Steuergutschriften können Investitionen erheblich erleichtern – vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten setzen die Vorschläge konsequent um.

🟩 Grüne Steuerpolitik wird zum Standortfaktor. Unternehmen sollten jetzt ihre Investitionspläne prüfen und steuerlich strategisch begleiten lassen.


Quelle: DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2025
Hinweis: Die Umsetzung durch Deutschland bleibt abzuwarten. Über neue Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.


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BFH: Keine gewerbesteuerfreie Gewinnbeteiligung für US-stille Gesellschafter

Mit Urteil vom 26.02.2025 (Az. I R 33/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzliche Aussagen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters getroffen. Dabei ging es nicht nur um die Auslegung des DBA-USA, sondern auch um Fragen der Kapitalverkehrsfreiheit und um einen möglichen Verstoß gegen rechtliches Gehör.


Sachverhalt

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen zahlte einem in den USA lebenden stillen Gesellschafter Gewinnanteile aus. Strittig war:

  • Ob diese Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzuzurechnen sind, und
  • ob das DBA-USA eine Steuerfreistellung für solche „anderen Entgelte“ vorsieht.

Leitsätze des Urteils im Überblick

  1. Kein rechtliches Gehör verletzt werden darf:
    Der BFH stellt klar, dass es einen Verfahrensverstoß darstellt, wenn ein Beteiligter bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben hat, das im Urteil entscheidungsrelevant verwendet wird.
  2. Begriff „andere Entgelte“ im DBA-USA:
    Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters fallen nicht unter „andere Entgelte“ im Sinne des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA (1989).
    ➤ Das bedeutet: Keine Freistellung von der deutschen Besteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens.
  3. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist zulässig – auch gegenüber Drittstaaten:
    Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG fällt unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vormals Art. 56 EGV). Auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA ist diese Freiheit grundsätzlich zu beachten. Allerdings greift hier nicht die sog. Standstill-Klausel nach Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn die Einschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen aus bloßen Verwaltungshinweisen folgt (z. B. Schreiben einer Oberfinanzdirektion).

Bedeutung für die Praxis

🔍 Keine Freistellung durch DBA:
Stillen Gesellschaftern mit Wohnsitz in den USA kann der deutsche Gewerbesteuerzugriff nicht durch das DBA entzogen werden, da ihre Gewinnanteile nicht unter die geschützten Einkunftsarten fallen.

💡 Hinzurechnungspflicht bei der Gewerbesteuer:
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, auch wenn der Gesellschafter im Ausland ansässig ist – dies wurde hier nochmals bestätigt.

⚖️ Verfahrensrechtlicher Hinweis:
Steuerpflichtige müssen die Gelegenheit haben, sich zu entscheidungserheblichen gerichtlichen Hinweisen zu äußern – dies gehört zum verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehör.


Fazit

Der BFH schafft mit diesem Urteil gleich an mehreren Stellen Klarheit:

  • Stille Beteiligungen an deutsche Unternehmen durch US-Investoren bieten keinen Schutz vor deutscher Gewerbesteuer.
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA schützt solche Vergütungen nicht.
  • Die Kapitalverkehrsfreiheit greift nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn sich dieser allein auf Verwaltungserlasse beruft.

📌 Handlungsempfehlung:
Bei der Einbindung ausländischer stiller Gesellschafter sollten sowohl das DBA als auch die gewerbesteuerlichen Folgen frühzeitig geprüft und mitgestaltet werden. Andernfalls drohen unerwartete Steuerbelastungen in Deutschland.


Quelle:
BFH, Urteil vom 26.02.2025 – I R 33/21


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BFH: Steuerfreier niederländischer Arbeitslohn auch in Deutschland steuerfrei – trotz 30 %-Regelung

Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. VI R 29/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für eine Tätigkeit in den Niederlanden auch dann in Deutschland steuerfrei bleibt, wenn er in den Niederlanden nach der sogenannten 30 %-Regelung steuerfrei gezahlt wurde.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer und bringt Klarheit im Umgang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Niederlande (DBA-NL).


Hintergrund: Die niederländische 30 %-Regelung

Die 30 %-Regelung in den Niederlanden erlaubt es Arbeitgebern, 30 % des Bruttogehalts steuerfrei als pauschalen Auslandsaufwand an qualifizierte, aus dem Ausland angeworbene Arbeitnehmer zu zahlen. Ziel ist es, internationale Fachkräfte steuerlich zu entlasten.

In Deutschland wurde bisher teilweise argumentiert, dass dieser steuerfreie Teil des Gehalts nicht unter die Freistellungsmethode des DBA fällt, da er in den Niederlanden keiner Steuer unterlag.


Das Urteil im Überblick

Der BFH widerspricht dieser Auffassung klar:

Auch der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gezahlte Teil des niederländischen Arbeitslohns ist in Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-NL von der Besteuerung auszunehmen – allerdings unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Das bedeutet:

  • Der gesamte niederländische Arbeitslohn – auch der steuerfreie Anteil – wird in Deutschland nicht besteuert.
  • Aber: Der Arbeitslohn erhöht den Steuersatz für das übrige deutsche Einkommen (Progressionsvorbehalt).

Bedeutung für die Praxis

📌 Für Grenzgänger und Expatriates:

  • Gute Nachrichten für in Deutschland ansässige Personen, die (teilweise) in den Niederlanden arbeiten.
  • Die in den Niederlanden steuerlich begünstigte 30 %-Regelung bleibt auch in Deutschland steuerfrei anrechenbar, sofern das DBA einschlägig ist.

📌 Für Arbeitgeber und Steuerberater:

  • Bei der Gehaltsabrechnung und Steuerplanung sollte der gesamte niederländische Arbeitslohn berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob er nach niederländischem Recht teilweise steuerfrei gestellt ist.

Fazit

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung des DBA Deutschland–Niederlande: Der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gestellte Arbeitslohn unterliegt nicht zusätzlich der deutschen Einkommensteuer, sondern ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland vollständig freizustellen – lediglich unter dem Progressionsvorbehalt.

💡 Unser Tipp: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten mit DBA-Bezug lohnt sich immer eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen. Gern begleiten wir Sie bei der steueroptimierten Gestaltung und Vermeidung von Doppelbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 29/22


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Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Gestaltung und der richtigen Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

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BFH bestätigt: Gewinnzuschlag nach § 6b EStG ist verfassungsgemäß – auch bei Niedrigzins

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – auch dann nicht, wenn sich das allgemeine Zinsniveau seit Jahren auf historisch niedrigem Stand befindet.

Damit wird die lang diskutierte Frage der Verhältnismäßigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnzuschlags bei Rücklagenbildung nach § 6b EStG höchstrichterlich verneint.


Hintergrund: Was regelt § 6b EStG?

Nach § 6b EStG können stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Beteilungen) steuerlich begünstigt auf Reinvestitionen übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden.

Wird die Reinvestition nicht im selben Jahr vorgenommen, sondern die § 6b-Rücklage über mehrere Jahre gehalten, verlangt das Gesetz nach § 6b Abs. 7 EStG einen jährlichen Gewinnzuschlag von 6 %.

📌 Dieser Zuschlag soll die steuerliche Verschiebung des Gewinns „verzinsen“ – unabhängig von der realen Kapitalmarktsituation.


Das Urteil im Überblick

Der BFH stellt klar:

Auch bei einem dauerhaft niedrigen oder sogar negativen Zinsumfeld ist der pauschale Gewinnzuschlag von 6 % nicht verfassungswidrig.

Das Gericht verweist dabei auf die gesetzgeberische Typisierung und betont, dass der Zuschlag nicht die tatsächliche Kapitalnutzung besteuern, sondern die dauerhafte Steuerstundung pauschal bewerten soll.


Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige müssen auch in einem Zinsumfeld von nahe 0 % oder darunter mit dem vollen Gewinnzuschlag von 6 % jährlich rechnen, wenn die § 6b-Rücklage über das Entstehungsjahr hinaus in Anspruch genommen wird.
  • Einwände mit Verweis auf das Niedrigzinsniveau sind nach dieser Entscheidung nicht geeignet, den Zuschlag zu mindern oder zu verhindern.
  • Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sieht der BFH nicht.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Rechtssicherheit rund um die Anwendung von § 6b EStG – auch wenn die Steuerwirkung in der Praxis als belastend empfunden wird. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten daher bei der Bildung und Nutzung von § 6b-Rücklagen die Zuschlagswirkung strategisch einplanen und möglichst zeitnah reinvestieren.

📌 Planungshinweis:
Wer die § 6b-Rücklage nutzt, sollte idealerweise innerhalb des Rücklagenzeitraums zielgerichtet reinvestieren, um den Gewinnzuschlag zu vermeiden – oder ihn zumindest kalkulatorisch berücksichtigen.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 20/23


Sie möchten prüfen, ob eine § 6b-Rücklage in Ihrer Bilanz noch sinnvoll ist oder wie Sie Zuschläge vermeiden können? Wir beraten Sie gern zu steueroptimalen Investitionsstrategien.

BFH zur Werterhöhung von GmbH-Anteilen: Kapitalrücklage nicht automatisch steuerpflichtig

Mit Beschluss vom 06.06.2025 (Az. II B 43/24 (AdV)) äußert sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur umstrittenen Frage, ob Einzahlungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerpflichtigen Schenkung an die Mitgesellschafter führen können.

Das Verfahren betrifft die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids – der BFH hat den Fall zwar nicht endgültig entschieden, aber ernsthafte Zweifel an der Steuerpflicht geäußert.


Hintergrund: Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen?

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die unentgeltliche Werterhöhung von Anteilen anderer Gesellschafter als Schenkung – etwa dann, wenn ein Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt und sich dadurch der Wert der Anteile der Mitgesellschafter erhöht.

Diese Vorschrift wurde von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit weit ausgelegt – mit der Folge, dass bereits Zuführungen in die Kapitalrücklage als steuerpflichtige Schenkungen an die übrigen Gesellschafter gewertet wurden.


Der Fall: Zuordnung zur Kapitalrücklage – aber mit Klarstellung

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter ausdrücklich vereinbart, dass die Zuführungen zur Kapitalrücklage individuell dem jeweiligen Einzahler zugeordnet werden – also nicht gemeinschaftlich allen Gesellschaftern.

Der BFH stellt in seinem Beschluss klar:

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt.

Somit sei die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids (Erhebung der Schenkungsteuer) geboten.


Bedeutung für die Praxis

📌 Wichtiger Hinweis für GmbH-Gesellschafter:
Zuführungen zur Kapitalrücklage führen nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an die Mitgesellschafter – maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung der Gesellschafter.

📌 Praxistipp:

  • Bei Einzahlungen in die Kapitalrücklage sollte klar und schriftlich festgelegt werden, dass die Beträge ausschließlich dem einzahlenden Gesellschafter wirtschaftlich zugeordnet werden.
  • So kann vermieden werden, dass das Finanzamt eine Schenkung unterstellt.

Fazit

Der BFH-Beschluss bringt erhebliche Rechtssicherheit für Gesellschafter, die freiwillig Kapital zur Verfügung stellen, ohne dabei anderen Gesellschaftern steuerpflichtige Vorteile zukommen zu lassen.

👉 Das Urteil unterstreicht: Eine steuerpflichtige Werterhöhung setzt mehr voraus als die bloße Einzahlung in die Kapitalrücklage – die wirtschaftliche Zurechnung ist entscheidend.

Das Verfahren in der Hauptsache bleibt abzuwarten – doch schon jetzt zeigt der Beschluss, dass pauschale Annahmen über Schenkungsteuer bei Gesellschafterleistungen nicht haltbar sind.


Quelle: BFH, Beschluss vom 06.06.2025 – II B 43/24 (AdV)


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BFH-Urteil zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen: § 4f EStG erstmals angewendet

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. IV R 27/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Anwendung des § 4f Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden – und damit für Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Schuldübernahmen bei Pensionsverpflichtungen gesorgt.

Der Fall ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Pensionsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen oder Unternehmensverkäufen übertragen.


Hintergrund: Was regelt § 4f EStG?

§ 4f EStG wurde im Zuge des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes eingeführt und betrifft die Übertragung von Verbindlichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Pensionszusagen. Die Vorschrift regelt unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Abziehbarkeit der übernommenen Verpflichtung gegeben ist – etwa bei Schuldübernahmen, Schuldbeitritten oder Erfüllungsübernahmen.

Kern der Regelung:
Ein Abzug der übertragenen Verbindlichkeit ist nur zulässig, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist und die Übernahme nicht missbräuchlich oder gestaltungsmissbräuchlich erfolgt.


Das Urteil im Überblick

Der BFH bestätigt in seinem Urteil:

  • § 4f EStG in der Fassung vom 18.12.2013 (AIFM-StAnpG) ist erstmals anzuwenden auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
  • Maßgeblich ist hierbei der Verweis in § 52 Abs. 12c EStG, nun zu finden in § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG.

📌 Praxisauswirkung: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 28.11.2013 enden, findet § 4f EStG noch keine Anwendung. Erst ab diesem Stichtag ist die Vorschrift bei der steuerlichen Beurteilung von übernommenen Pensionsverpflichtungen verbindlich.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Unternehmen, Steuerberater und Betriebsprüfer:

  • Zeitliche Abgrenzung: Bei Umstrukturierungen oder Betriebsübertragungen ist nun eindeutig geregelt, ab wann § 4f EStG anzuwenden ist.
  • Gestaltungssicherheit: Unternehmer können nun präziser planen, ob und wann sich eine Übernahme von Pensionsverpflichtungen steuerlich auswirkt.
  • Abgrenzung zur alten Rechtslage: Für ältere Fälle bleibt es bei der bisherigen Behandlung – dies kann insbesondere bei Betriebsprüfungen von Bedeutung sein.

Fazit

Das Urteil des BFH zur erstmaligen Anwendung des § 4f EStG ist ein wichtiger Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von Schuldübernahmen. Für Unternehmen, die im Rahmen von Nachfolge, Verkauf oder Umstrukturierung entsprechende Verbindlichkeiten übertragen, ist der Stichtag 28.11.2013 nun von zentraler Bedeutung.

📌 Empfehlung: Unternehmen und Berater sollten bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen genau prüfen, in welchem Wirtschaftsjahr die Übernahme stattfindet – und ob § 4f EStG anzuwenden ist.


Quelle: BFH, Urteil vom 20.03.2025 – IV R 27/22


Wenn Sie Fragen zur konkreten Anwendung des § 4f EStG in Ihrem Unternehmen oder Mandat haben, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin

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