Lohnsteuerjahresausgleich: So holen Sie sich zu viel gezahlte Steuern zurück

Lohnsteuerjahresausgleich Rechner online

Warum sich eine Steuererklärung fast immer lohnt

Der einfachste Weg, um Geld vom Finanzamt zurückzubekommen, ist die Abgabe einer Steuererklärung nach Jahresende. Denn: Die bereits gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs (Antragsveranlagung) mit der tatsächlichen Einkommensteuer verrechnet. In den meisten Fällen bedeutet das: Sie erhalten eine Steuererstattung – oft mehrere hundert Euro und im Durchschnitt sogar mehr als 1.000 Euro!


Tipp: Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe besteht, lohnt sich der freiwillige Antrag fast immer – vor allem für Arbeitnehmer mit Werbungskosten, Pendler, Familien oder Rentner mit Nebeneinkünften.


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Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

💡 Steuererklärung richtig machen & Steuern sparen

Wer seine Steuererklärung sorgfältig vorbereitet, kann bares Geld sparen. Ob Arbeitnehmer, Rentner oder Selbstständiger: Es gibt viele Möglichkeiten, Kosten steuerlich geltend zu machen. In diesem Beitrag zeigen wir, was Sie absetzen können, welche Pauschalen gelten und wo Sparpotenzial schlummert .


Welche Ausgaben kann ich absetzen?

Werbungskosten

Diese Kosten entstehen im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit. Beispiele:

  • Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 € pro Kilometer einfache Strecke)

  • Arbeitsmittel: Laptop, Fachliteratur, Büromaterial

  • Fortbildungskosten, Seminare, Reisekosten


🏠 Homeoffice-Pauschale

  • 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr (für bis zu 210 Tage)

  • Kein separates Arbeitszimmer erforderlich

  • Gilt für alle Berufsgruppen


🪑 Häusliches Arbeitszimmer

Absetzbar, wenn:

  • Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird

  • Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

💡 Abziehbar sind anteilige Miete, Strom, Heizung, Reinigung etc.


💡 Tipp: Auch kleine Beträge summieren sich – Belege sammeln lohnt sich!


Sonderausgaben

Diese Ausgaben können Sie unabhängig vom Beruf geltend machen:

  • Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Haftpflichtversicherung

  • Kirchensteuer

  • Spenden an gemeinnützige Organisationen


💡 Pauschale: Auch ohne Beleg werden 36 € (Einzelveranlagung) bzw. 72 € (Zusammenveranlagung) automatisch berücksichtigt.


🧹 Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • z. B. Putzfrau, Gärtner, Pflegehilfen

  • 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr steuerlich absetzbar


🔨 Handwerkerleistungen

  • z. B. Renovierung, Wartung, Modernisierung

  • 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr

💡 Wichtig: Rechnung und Überweisung sind Voraussetzung – Barzahlungen zählen nicht!


Außergewöhnliche Belastungen

Ungewöhnliche und zwangsläufige Kosten können ebenfalls berücksichtigt werden:

  • Krankheitskosten, Zahnersatz, Brille (mit Eigenanteil)

  • Pflegekosten, Heimunterbringung

  • Kosten wegen einer Behinderung

💡 Wichtig: Nachweise (z. B. Atteste, Rechnungen) unbedingt beifügen.


Kapitalerträge: Günstigerprüfung & Sparer-Pauschbetrag

📈 Sparer-Pauschbetrag

  • 1.000 € pro Person, 2.000 € bei Ehepaaren

  • Wird automatisch von der Bank berücksichtigt – wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt


💰 Günstigerprüfung

  • Lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt

  • Dann wird Kapitalertragsteuer teilweise erstattet

💡 Antrag in der Steuererklärung über Anlage KAP stellen – oft vergessen, aber sehr lohnend!


Rentenbesteuerung: Was Rentner wissen sollten

Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung – immer mehr der Rente muss versteuert werden. Trotzdem können Rentner oft Steuern sparen:


👵 Welche Ausgaben sind absetzbar?

  • Kranken- und Pflegeversicherung

  • Spenden, Kirchensteuer, Versicherungen

  • Außergewöhnliche Belastungen


🧾 Steuerpflicht prüfen

  • Bei alleinstehenden Rentnern ab ca. 14.000 € Jahresbruttorente kann eine Steuerpflicht bestehen – hängt vom Rentenbeginn ab.

💡 Viele Rentner zahlen zu viel Steuer, weil sie Freibeträge oder Pauschalen nicht nutzen . Ein Steuerberater kann hier gezielt helfen.


Steuererklärung vom Steuerberater: Einfach, sicher und mit maximaler Steuererstattung

Ob Berufstätiger, Rentner oder Kapitalanleger – die Steuererklärung ist Ihre Chance, Geld zurückzuholen . Nutzen Sie Pauschalen, Belege und Gestaltungsmöglichkeiten konsequent, um Ihre Steuerlast zu senken. Bei komplexeren Sachverhalten lohnt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.


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FAQ zur Einkommensteuererklärung & Lohnsteuerjahresausgleich

Welche Unterlagen werden für die Einkommensteuererklärung benötigt?

Für eine vollständige Steuererklärung benötigen Sie alle relevanten Belege und Nachweise – z. B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Spendenquittungen, Nachweise über Versicherungen oder außergewöhnliche Belastungen.
➡️ Checkliste: Unterlagen für die Steuererklärung


Wie lange kann ich einen Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Steuererklärung nachreichen?

Sie haben vier Jahre Zeit. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist zum Beispiel am 31. Dezember 2025.
Wichtig: Damit der Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich wirksam ist, muss die Steuererklärung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt eingehen (§ 171 Abs. 3 AO i. V. m. § 42c Abs. 2 EStG).


Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Eine Steuererklärung lohnt sich oft, wenn Sie:

  • Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel)

  • Sonderausgaben (z. B. Versicherungen, Kirchensteuer)

  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheits- oder Pflegekosten)
    geltend machen können. Auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Putzhilfe, Handwerker) können Sie Steuern sparen.
    Tipp: Auch bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder Teilzeitarbeit kann sich die Abgabe lohnen.


Wann bin ich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet – und wann darf ich freiwillig abgeben?

Pflicht zur Abgabe besteht z. B., wenn:

  • Sie neben dem Hauptjob weitere Einkünfte haben (z. B. aus Vermietung oder Selbstständigkeit)

  • Sie nach Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor besteuert wurden

  • Sie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben

Freiwillig dürfen Sie abgeben, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatten. In vielen Fällen führt das zu einer Steuererstattung von mehreren Hundert Euro.


Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber

✅ Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber am Jahresende überprüft, ob ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer gezahlt hat. Liegt die tatsächliche Jahreslohnsteuer unter der Summe der monatlich einbehaltenen Lohnsteuerbeträge, wird die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet – direkt über die Lohnabrechnung.


📅 Wann und für wen ist der Arbeitgeber verpflichtet?

Der Arbeitgeber muss einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn er am 31. Dezember des betreffenden Jahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer das gesamte Jahr durchgehend angestellt war.


⏱ Wann wird der Ausgleich durchgeführt?

  • Frühestens: Mit der letzten Lohnabrechnung des Kalenderjahres.

  • Spätestens: Mit der letzten Lohnabrechnung im Februar des Folgejahres.


📌 Voraussetzungen für die Durchführung

Der Arbeitgeber darf den Ausgleich nur machen, wenn:

  • der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

  • keine wechselnden Steuerklassen (z. B. III, V oder VI) vorlagen.

  • kein Freibetrag oder Faktorverfahren angewandt wurde.

  • keine Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Mutterschaftszuschuss, etc. bezogen wurden.

  • keine ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt vorlagen.

  • keine U-Kennzeichnung (für unklare Sachverhalte) in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist.

  • keine zeitweise Vorsorgepauschalen oder geänderter Zusatzbeitrag berücksichtigt wurden.


🧾 Wie wird der Ausgleich berechnet?

  1. Jahresarbeitslohn wird festgestellt.

  2. Sonderbezüge (z. B. Abfindungen) können ausgeschlossen werden, wenn kein Antrag auf Einbeziehung gestellt wird.

  3. Abzug von:

    • Versorgungsfreibetrag

    • Altersentlastungsbetrag

  4. Berechnung der Jahreslohnsteuer nach aktueller Steuerklasse.

  5. Differenz zur bereits gezahlten Lohnsteuer = Erstattungsbetrag .


📋 Wie wird die Erstattung dokumentiert?

  • Die erstattete Lohnsteuer wird im Lohnkonto gesondert eingetragen .

  • In der Lohnsteuerbescheinigung erscheint nur der verrechnete Betrag als tatsächlich erhobene Lohnsteuer.


Aktuelles + weitere Infos

Gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung zur Antragsveranlagung

Gesetzliche Grundlagen

- Die Antragsveranlagung ist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geregelt. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, eine Veranlagung zu beantragen, um z. B. Verluste oder erhöhte Absetzungen geltend zu machen (1) (2).

- Die Frist für die Antragsveranlagung beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG). Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden (3) (2).


Verwaltungsanweisungen

- Das BMF hat in verschiedenen Schreiben und Anweisungen die Anwendung der Antragsveranlagung konkretisiert. Beispielsweise wurde klargestellt, dass die Antragsveranlagung auch für EU/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz möglich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 8 EStG) (4).

- Verwaltungsanweisungen wie die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten weitere Details zur praktischen Umsetzung (5) (6).


Rechtsprechung

- Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei der Antragsveranlagung nicht greift, da keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht (7) (8).

- In Fällen, in denen die Frist für die Antragsveranlagung versäumt wurde, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter strengen Voraussetzungen möglich (§ 110 AO). Ein bloßer Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen reicht hierfür nicht aus (1) (3).

- Das BVerfG hat bestätigt, dass die unterschiedliche Behandlung von Pflicht- und Antragsveranlagung im Hinblick auf die Anlaufhemmung verfassungsgemäß ist, da die Antragsveranlagung auf einem freien Willensentschluss beruht (8).


Verfassungsmäßigkeit

- Die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung wurde vom BFH in Vorlagebeschlüssen an das BVerfG als möglicherweise verfassungswidrig angesehen, da sie gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Eine Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus (2).


Praktische Hinweise

- Steuerpflichtige sollten die Frist für die Antragsveranlagung genau beachten, da eine nachträgliche Verlängerung nicht möglich ist.

- Bei der Antragstellung ist die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung erforderlich, um die Veranlagung durchzuführen (1) (3).


(1) 10.06.1999, FG Köln 7. Senat, 7 K 448/96

Urteil | Verpflichtungsklage auf Durchführung einer Antragsveranlagung; Antragsveranlagung nach vorangegangener Schätzung bzw. bei Erlaß eines Grundlagenbescheides - Versäumung der Frist für Antragsveranlagung | § 46 Abs 2 Nr 1 S 8 EStG, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG, § 46 Abs 2 Nr 2 EStG, § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 EStG, § 162 AO 1977, ...


(2) 2006, Alfred Hollatz

Entscheidungsbesprechung, Aufsatz | Antragsveranlagung gemäß § 46 EStG als Auslaufmodell? | NWB Fach 6, 4733-4744 (11/2006)


(3) 28.03.2006, FG München 2. Senat, 2 K 2254/03

Urteil | Antragsveranlagung: Ablauf der Zweijahresfrist trotz Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung, Schätzungsbescheid oder Ergehen eines Grundlagenbescheides - Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist | § 46 Abs 2 Nr 1 EStG 1997, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 1997, § 110 Abs 2 AO 1977


(4) 2025, IWW Institut

Sonstiges | Beschränkte Steuerpflicht: Auf Antragsveranlagung pochen | AStW 2025, 372


(5) 09.12.1991, Oberfinanzdirektion Nürnberg

Verfügung | Veranlagung der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1990 | S 2319-538/1/St 21 | gültig ab: 09.12.1991


(6) 07.11.1996, Oberfinanzdirektion Koblenz

Verfügung | Bearbeitung der Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung 1997 | S 2330 A-St 33 2 | gültig ab: 07.11.1996


(7) 10.04.2013, FG Münster 13. Senat, 13 K 2389/10 E

Urteil | Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung: keine Anlaufhemmung | § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 EStG 2002 vom 20. Dezember 2007, § 52 Abs 55j S 2 EStG 2002 vom 20. Dezember 2007, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 169 Abs 2 Nr 2 AO, § 170 Abs 1 AO, ...


(8) 18.09.2013, BVerfG 1. Senat 1. Kammer, 1 BvR 924/12

Nichtannahmebeschluss | Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO (Anlaufhemmung bzgl Festsetzungsfrist) auf Antragsveranlagung gem § 46 Abs 2 Nr 8 EStG - Ungleichbehandlung gegenüber Fällen der Pflichtveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 1-7 EStG) durch Zweck der Anlaufhemmung ... | Art 3 Abs 1 GG, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO 1977, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG


Mehr Infos zum Lohnsteuerjahresausgleich: Formulare, Fristen, Elster, etc.


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